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Wissenswertes / Aktuelles |
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VersorgungsausgleichWenn eine Ehe geschieden wird, ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen. Das Familiengericht ermittelt die jeweiligen Versorgungsansprüche der Eheleute, die diese in der Ehezeit erworben haben. Nach Eingang der Auskünfte sämtlicher Versorgungsträger bei dem Familiengericht entscheidet dieses über den Versorgungsausgleich durch Urteil oder Beschluss. Dadurch erfolgt die Übertragung von Rentenanwartschaften vom Rentenkonto des Ehegatten, der in der Ehezeit die werthöhere Anwartschaft erworben hat auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten, und zwar in Höhe der hälftigen Differenz. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt ohne Rücksicht darauf, in welchem Güterstand die Eheleute leben. Die Eheleute können aber durch Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen, wobei der Ausschluss unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss ein Scheidungsantrag gestellt wird. Desweiteren kann der Versorgungsausgleich durch einen Vergleich vor dem Scheidungsgericht ausgeschlossen werden, wobei dieser Ausschluss vom Gericht genehmigt werden muss. HausratZum Hausrat gehören Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt werden. Auf das Eigentum kommt es dabei nicht an. Deshalb können sowohl Gegenstände, die beiden Ehegatten gehören, als auch Gegenstände, die nur einem Ehegatten gehören, zum Hausrat zählen. Nicht zum Hausrat gehören Luxusgegenstände, die nicht der Lebensführung dienen, sondern nur der Vermögensanlage sowie persönliche Sachen eines Ehegatten, die nur zu seinem alleinigen Gebrauch bestimmt sind oder Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, Spätestens mit der Scheidung kann jeder Ehegatte die ihm allein gehörenden Gegenstände vom anderen Ehegatten herausverlangen. Alleineigentum besteht an solchen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder während der Ehezeit alleine erworben hat. Allerdings gelten die während der Ehezeit erworbenen Gegenstände in der Regel als von beiden Ehegatten gemeinsam erworben. Gemeinsamer Hausrat ist nach billigem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls gerecht und zweckmäßig zu verteilen, § 8 Abs. 1 Hausratsverordnung. Danach sind die gemeinsamen Hausratsgegenstände wertmäßig zwischen den beiden Ehegatten hälftig zu teilen. ZugewinnausgleichIn den häufigsten Fällen schließen die Ehepaare keinen notariellen Ehevertrag mit Regelungen zum Güterstand. In diesen Fällen gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach der Heirat wird hier - nicht wie so oft geglaubt - das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen, sondern beide Vermögensmassen bleiben weiterhin getrennt. Nach dem Scheitern der Ehe wird allerdings der Zugewinn, den die Eheleute während der Ehe erzielten, ausgeglichen. Danach schuldet derjenige Ehegatte, dessen Zugewinn den Zugewinn des anderen übersteigt, die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsbetrag. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen des Ehegatten abzüglich seiner Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand (in der Regel Tag der Eheschließung), wobei es stets mindestens 0,00 € beträgt. Dem Anfangsvermögen werden Vermögenswerte hinzugerechnet, die der Ehegatte von Todes wegen, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Schenkung erworben hat (privilegierter Erwerb). Das Endvermögen ist das Vermögen, über das jeder Ehegatte bei Beendigung des Güterstandes (in der Regel Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) verfügt. Auch bei der Ermittlung des Endvermögens werden die Verbindlichkeit abgezogen, aber das Endvermögen ist ebenfalls immer größer oder gleich 0,00 €. Hinzugerechnet werden aber fiktiv alle Vermögensminderungen, die der betreffende Ehegatte ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten in den letzten 10 Jahren durch Schenkung, Vermögensverschwendung oder absichtliche Verminderung vorgenommen hat. Beispiel: Anspruch auf Zugewinnausgleich: (40.000,00 € - 30.000,00 €) : 2 = 5.000,00 € zugunsten des Ehemanns Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs werden Hausratsgegenstände nicht berücksichtigt, da diese nach den Vorschriften der Hausratsverordnung verteilt werden. UnterhaltEs wird zwischen dem Kindes- und dem Ehegattenunterhalt unterschieden. 1. KindesunterhaltBeim Kindesunterhalt differenziert man wiederum zwischen dem Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder. a. Unterhalt minderjähriger Kinder Gegenüber minderjährigen Kindern sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet durch Betreuung und Versorgung den sogenannten Naturalunterhalt. Der andere leistet durch monatliche Geldzahlungen den Barunterhalt. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Das führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige alle verfügbaren Mittel einzusetzen hat, um zumindest den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. D.h. dass bei geringeren Einkünften der Unterhaltspflichtige gehalten sein kann, eine Nebentätigkeit auszunehmen, um den Mindestbedarf des Kindes zu decken. Die Privilegierung von minderjährigen Kindern zeigt sich auch darin, dass dem Unterhaltspflichtigen lediglich ein notwendiger Selbstbehalt zugestanden wird, d.h. ein Betrag, der ihm nach Zahlung des Unterhalts mindestens monatlich verbleiben muss. Zur Zeit beträgt die Höhe des notwendigen Selbstbehalts für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770,00 € und für den erwerbstätigen 900,00 €. Zur Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts wurden von den Oberlandesgerichten Tabellen entwickelt. In der hiesigen Region kommt die Düsseldorfer Tabelle zur Anwendung. b. Unterhalt volljähriger Kinder Wenn das Kind volljährig wird, entfällt die Aufteilung in Bar- und Naturalunterhalt. Von da an sind beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet, wobei sich die Haftungsanteile nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens richten. Es wird zudem unterschieden zwischen Kindern, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch zu Hause wohnen und Kindern, die eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllen. Die volljährigen Kinder, die die erwähnten Voraussetzungen alle erfüllen, werden den minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Gegenüber den anderen volljährigen Kindern sind die Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen zum Erzielen von maximalen Einkünften nicht so streng. Darüber hinaus gilt hier der angemessene Selbstbehalt, der zur Zeit bei 1.100,00 € liegt. Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.2007)
2. EhegattenunterhaltEs wird unterschieden zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt. Der Trennungsunterhalt wird vom Grundsatz der ehelichen Solidargemeinschaft bestimmt. Nach der Scheidung geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder Ehegatte für seinen Unterhalt grundsätzlich selbst aufzukommen hat. Nur wenn ein Ehegatte zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit außerstande ist, hat er unter den im BGB genannten Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch. SorgerechtNach § 1626 BGB haben die Eltern das Recht, aber auch die Pflicht für das minderjährige Kind zu sorgen. 1. Das gemeinsame SorgerechtSowohl bis zur Scheidung als auch nach der Scheidung üben beide Eltern grundsätzlich die Sorge gemeinsam aus. Eine Entscheidung über das Sorgerecht erfolgt im Scheidungsverfahren nur dann, wenn einer der Ehegatten einen entsprechenden Antrag stellt. Ohne einen solchen Antrag bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Der mit dem Kind wohnende Elternteil kann bezüglich der Angelegenheiten des täglichen Lebens auch beim gemeinsamen Sorgerecht alleine entscheiden. Nur bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind muss die Zustimmung des anderen Elternteils herbeigeholt werden. Beispiele: Schulwechsel; anstehende Operation, die nicht wegen Dringlichkeit unaufschiebbar ist; Wohnort des Kindes 2. Das alleinige SorgerechtWird ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt, gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste ist, dass der andere Elternteil dem Antrag zustimmt. Dann muss das Gericht dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stattgeben. Wenn der andere Elternteil nicht zustimmt, prüft das Familiengericht, ob die Alleinsorge dem Wohl des Kindes entspricht. Dabei wird in der Regel das Jugendamt eingeschaltet, das nach Gesprächen mit den Eltern und dem Kind eine Stellungnahme gegenüber dem Gericht abgibt. Bei der Prüfung des Kindeswohls leitet sich das Gericht von folgenden Überlegungen:
UmgangsrechtDerjenige Elternteil, der nicht die Betreuung des Kindes ausübt, hat das Recht auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind. Dieses Recht steht ihm zu, unabhängig davon, ob er das gemeinsame Sorgerecht hat oder nicht. Bei Uneinigkeit wegen des Umgangsrechts sollen die Eltern zuerst die Hilfe des Jugendamts in Anspruch nehmen. Sollte auch mit Hilfe des Jugendamts keine einvernehmliche Regelung zum Umgangsrecht erreicht werden können, so kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Die von Gerichten getroffenen Regelungen sehen in der Regel so aus, dass ein 14 tägiges Umgangsrecht vereinbart wird (Freitag bzw. Samstag bis Sonntag), und ferner in den jeweils hälftigen Ferien und hälftigen Feiertagen. |
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